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Online-Nachricht - Montag, 15.02.2016

Einkommensteuer | Beteiligungsverlust als Werbungskosten des Arbeitnehmers absetzbar (FG)

Wer vergeblich versucht, sich durch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einen Vorstandsposten zu sichern, kann die entstandenen Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen (; Revision anhängig).

Hintergrund: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG). Stehen die Aufwendungen zu mehreren Einkunftsarten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang, entscheidet der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang. Danach sind Aufwendungen der Einkunftsart zuzuordnen, die im Vordergrund steht und die die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt.

Sachverhalt: Der Kläger, ein angestellter Jurist, zahlte der A GmbH 75.000 Euro für eine 10%-Beteiligung an einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft (AG). Im Gegenzug sollte er bei der AG eine Vorstandsposition mit einem jährlichen Bruttogehalt in Höhe von 90.000 Euro erhalten. Die GmbH verwendete das Geld abredewidrig zur Begleichung ihrer Schulden. Es kam weder zu einer Beteiligung des Klägers an der AG, noch zu seiner Anstellung als Vorstand. Da die GmbH den Betrag nicht mehr zurückzahlen konnte, machte der Kläger den Verlust in Höhe von 75.000 Euro in seiner Einkommensteuererklärung 2002 geltend. Das Finanzamt ordnete den Verlust der privaten Vermögensebene zu und lehnte die Berücksichtigung ab. Der 14. Senat des Finanzgerichts Köln gab der hiergegen erhobenen Klage statt und erkannte die vergeblichen Aufwendungen des Klägers als vorweggenommene Werbungskosten an.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Ein enger Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen für den fehlgeschlagenen Beteiligungserwerb und den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist hier gegeben.

  • Dem Kläger ist es im Wesentlichen darum gegangen, eine adäquate nichtselbständige Arbeit zu finden und ein regelmäßiges Gehalt zu generieren.

  • Die geplante Kapitalbeteiligung an der AG tritt nach Auffassung des Senats dahinter zurück.

Anmerkung:

In Bezug auf die Frage, ob Bürgschaftsverluste durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, hat der BFH entschieden, dass umso mehr für eine innere wirtschaftliche Verbindung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen spricht und damit für nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung, je höher die Beteiligung des Gesellschafters ist (, m.w.N.). Denn ein fremder, nicht mit dem Arbeitgeber durch eine Kapitalbeteiligung verbundener Arbeitnehmer wird nur in Ausnahmefällen bereit sein, zugunsten eines offenbar gefährdeten Arbeitsplatzes das Risiko einer Bürgschaft zu übernehmen.

Umgekehrt bedeutet dies zugleich, dass bei einem an der Gesellschaft in nur sehr geringem Umfang beteiligten Arbeitnehmer, der eine Bürgschaft für seinen Arbeitgeber übernimmt, dies als Indiz dafür gilt, dass die Bürgschaftsübernahme durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer an der Gesellschaft überhaupt nicht beteiligt ist und durch die Bürgschaftsübernahme – anders als etwa bei einem dem Arbeitgeber gewährten verzinslichen Darlehen – keine weiteren Einkünfte erzielt und dementsprechend damit ausschließlich seine Lohneinkünfte zu sichern und zu erhalten sucht ().

Nichts anderes gilt nach Ansicht des Finanzgerichts im Grundsatz auch dann, wenn der Arbeitnehmer - wie im Streitfall - an seinem Arbeitgeber noch nicht gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, aber eine solche Beteiligung anstrebt.

Quelle: FG Köln online

Hinweis: Der 14. Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen, die unter dem Aktenzeichen VI R 1/16 beim BFH anhängig ist. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
ZAAAF-66367