Zur steuerlichen Berücksichtigung von
Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
Leitsatz
1. Kosten der Strafverteidigung
sind nur dann - ausnahmsweise - als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der
Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten
veranlasst gewesen ist. Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat
muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein.
2. Das Fahren mit erheblich
überhöhter Geschwindigkeit an unübersichtlicher Stelle ist auch
im Zusammenhang mit einer Dienstreise nicht in Ausübung der beruflichen
Tätigkeit begangen, sondern findet seine Ursache in einer (privaten)
rücksichtslosen Verkehrsgesinnung.
3. Kosten der Strafverteidigung,
die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen
entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Sie sind nicht aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, da die
Straftat selbst nicht unausweichlich, vielmehr verboten war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 9/2016 S. 416 DStR 2017 S. 8 Nr. 23 DStRE 2017 S. 905 Nr. 15 EFG 2016 S. 568 Nr. 7 KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 10/2016 S. 684 PStR 2016 S. 269 Nr. 10 SAAAF-66352
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.01.2016 - 4 K 1572/14
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