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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 118/15 EFG 2016 S. 360 Nr. 5

Gesetze: EStG § 5a

Tonnagesteuer: Keine Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben im Rahmen von § 5a EStG

Leitsatz

1. § 5a Abs. 1 EStG betrifft den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft.

2. § 5a EStG ist eine besondere Gewinnermittlungsvorschrift, die die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften, sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene der Gesellschafter, verdrängt. Eine Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Sonderbetriebsausgaben ist nicht möglich.

3. Der Gewinn gem. § 5a EStG enthält nur drei mögliche Komponenten: Den Gewinn gem. § 5a Abs. 1 EStG, Gewinnauswirkungen aus dem Unterschiedsbetrag gem. § 5a Abs. 4 EStG und Vergütungen gem. § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG. Vergütungen sind gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 2. HS. EStG solche Zahlungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 360 Nr. 5
EStB 2016 S. 225 Nr. 6
BAAAF-66349

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 08.12.2015 - 6 K 118/15

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