Tonnagesteuer: Keine Berücksichtigung
von Sonderbetriebsausgaben im Rahmen von § 5a EStG
Leitsatz
1. § 5a Abs. 1 EStG betrifft
den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft.
2. § 5a EStG ist eine besondere
Gewinnermittlungsvorschrift, die die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften,
sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene der
Gesellschafter, verdrängt. Eine Berücksichtigung von Betriebsausgaben
oder Sonderbetriebsausgaben ist nicht möglich.
3. Der Gewinn gem. § 5a EStG
enthält nur drei mögliche Komponenten: Den Gewinn gem. § 5a Abs.
1 EStG, Gewinnauswirkungen aus dem Unterschiedsbetrag gem. § 5a
Abs. 4 EStG und Vergütungen gem. § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG. Vergütungen sind
gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 2. HS. EStG solche Zahlungen, die der Gesellschafter von
der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft
oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern
bezogen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 360 Nr. 5 EStB 2016 S. 225 Nr. 6 BAAAF-66349
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 08.12.2015 - 6 K 118/15
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