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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 258/14 EFG 2016 S. 483 Nr. 6

Gesetze: EStG § 17, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, AO § 42, BGB § 516

Geltendmachung eines Verlustes bei Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft - Einkünfteerzielungsabsicht - Gestaltungsmissbrauch

Leitsatz

1. Die Geltendmachung eines Verlustes nach § 17 Abs. 2 EStG aus der Veräußerung eines zuvor innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworbenen Anteils an einer Kapitalgesellschaft setzt voraus, dass der Rechtsvorgänger den Anteil mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben und gehalten hat.

2. Bei der Einkünfteerzielungsabsicht des unentgeltlichen Erwerbers von Anteilen im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG sind im Rahmen der Totalgewinnprognose die gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG zugerechneten Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers nicht zu berücksichtigen.

3. Eine unentgeltliche Übertragung von Anteilen im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG, um dem Erwerber durch eine Veräußerung zu ermöglichen, den durch die Zurechnung der Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers entstehenden Veräußerungsverlust zum Verlustausgleich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu nutzen, stellt keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1123 Nr. 19
BB 2016 S. 854 Nr. 15
DB 2016 S. 13 Nr. 14
DStR 2016 S. 8 Nr. 48
DStRE 2017 S. 276 Nr. 5
EFG 2016 S. 483 Nr. 6
EStB 2016 S. 226 Nr. 6
GStB 2016 S. 211 Nr. 6
KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 5
KÖSDI 2016 S. 19788 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 16/2016 S. 1126
Ubg 2017 S. 221 Nr. 4
HAAAF-66347

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 25.11.2015 - 2 K 258/14

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