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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6215/12 EFG 2016 S. 385 Nr. 5

Gesetze: EStG § 15b Abs. 1, EStG § 15b Abs. 2

Zu den nicht ausgleichsfähigen Einkünften aus einem Steuerstundungsmodell gehören auch nach dem ursprünglichen Konzept nicht geplante Beteiligungseinkünfte

teleologische Reduktion des § 15b Abs. 1 EStG im Hinblick auf Totalverluste

Leitsatz

1. Negative Einkünfte aus einem Steuerstundungsmodell sind auch solche, die einer Beteiligung der als Steuerstundungsmodell anzusehenden Personengesellschaft an einer anderen Personengesellschaft entstammen. Das gilt auch dann, wenn die Beteiligung an der anderen Personengesellschaft nicht Bestandteil der ursprünglichen Planung gewesen ist.

2. § 15b Abs. 1 EStG erfasst zwar auch Totalverluste, mithin auch Veräußerungsverluste. Es ist aber – auch aus verfassungsrechtlichen Gründen – eine einschränkende Auslegung (sog. teleologische Reduktion) des Wortlauts der Norm geboten, soweit ein Steuerpflichtiger bei Ausscheiden aus der jeweiligen Einkunftsquelle (Steuerstundungsmodell) einen Veräußerungsverlust tatsächlich wirtschaftlich erleidet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 8 Nr. 25
DStRE 2016 S. 975 Nr. 16
EFG 2016 S. 385 Nr. 5
EStB 2016 S. 225 Nr. 6
ErbStB 2016 S. 106 Nr. 4
Ubg 2016 S. 551 Nr. 9
PAAAF-66340

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.12.2015 - 6 K 6215/12

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