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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 982/14

Gesetze: KStG § 10 Nr. 2KStG § 2 Abs. 1 Nr. 1KStG § 8 Abs. 1EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aGewStG § 2 Abs. 1GewStG § 7 Abs. 1 S. 1 Aargauer Abkommen § 3 Aargauer Abkommen § 4 Aargauer Abkommen § 7 Abs. 2 DBA CHE Art. 7 Abs. 4 Art. 3 Abs. 2 AO § 3 Abs. 2

Körperschaftsteuer

Schweizer Spital- und Gemeindesteuer sind nichtabziehbare Betriebsausgaben

kein Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsauffassung des Finanzamts

Leitsatz

1. Im Rahmen der Ermittlung des Gesamteinkommens eines im Inland beschränkt steuerpflichtigen Rheinkraftwerks sind Schweizer Spital- und Gemeindesteuern nicht nach § 10 Nr. 2 KStG als Betriebsausgaben abziehbar.

2. Die Bestimmungen des Aargauer Abkommens sind in Übereinstimmung mit dem DBA-Schweiz dahingehend auszulegen, dass das in Deutschland der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegende Einkommen bzw. der der Gewerbesteuer unterliegende Gewerbeertrag eines Rheinkraftwerks nach Maßgabe der deutschen steuerlichen Vorschriften zu ermitteln ist.

3. Das FA ist an seine bei einer früheren Veranlagung bzw. Besteuerung zugrunde gelegte Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat.

Fundstelle(n):
SAAAF-66339

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 03.12.2015 - 3 K 982/14

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