Nachträgliche Kürzung der Altersvorsorgezulage wegen unvollständiger Leistung des Mindesteigenbeitrags infolge irrtümlicher
Annahme einer nur mittelbaren Zulageberechtigung des Ehegatten
Leitsatz
Die Altersvorsorgezulage des Steuerpflichtigen ist auch dann im Rahmen der Mindesteigenbeitragsberechnung des § 86 Abs. 1
EStG ohne Berücksichtigung der seinem Ehegatten zustehenden Höchstzulagen zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige nur wegen der
fehlerhaften Annahme einer nur mittelbaren Zulageberechtigung seines Ehegatten einen zu niedrigen Mindesteigenbeitrag geleistet
und sich erst nach dem Zulagejahr aufgrund einer erfolgreichen Klage des Ehegatten auf rückwirkenden Erhalt von Arbeitslosengeld
herausgestellt hat, dass der Ehegatte im Zulagejahr tatsächlich unmittelbar zulageberechtigt war. Dieser Kürzung der Zulage
steht auch § 86 Abs. 4 EStG nicht entgegen.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 32 DStRE 2016 S. 1159 Nr. 19 ErbStB 2016 S. 107 Nr. 4 IAAAF-66338
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 03.12.2015 - 10 K 10067/13
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