An Investitionsberater gezahlte Vermittlungsprovisionen für den Ankauf von Rentenversicherungen nicht umsatzsteuerbefreit
Leitsatz
1. Hat ein Investitionsberater fremdfinanzierte Rentenversicherungsverträge vermittelt und bietet er infolge einer geänderten
ertragsteuerlichen Beurteilung dieser Versicherungsverträge seinen Bestandskunden eine Veräußerung der Rentenversicherungsverträge
an einen Aufkäufer an, damit die Kunden aus dem Veräußerungserlös ihre laufenden Darlehen tilgen können, so sind die von dem
Aufkäufer an den Investitionsberater für die Vermittlung zustande gekommener Aufkäufe gezahlten Provisionen weder gemäß §
4 Nr. 11 UStG noch nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG noch infolge einer Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung des (IV B 9-S 7167/08/10001, 2008/0550948, BStBl I 2008, 948) von der Umsatzsteuer befreit.
2. Eine Anerkennung der steuerfreien Tätigkeit als Versicherungsvertreter kommt bei solchen Leistungen nicht in Betracht,
bei denen die wesentlichen Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit fehlen (im Streitfall: keine für die Steuerbefreiung
erforderliche Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und dem jeweils Versicherten).
3. Ein Umsatz, der seiner Art nach kein Finanzgeschäft i. S. d. Art. 135 Abs. 1 Buchst. b bis g MwStSystRL ist, fällt nicht
in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.
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