Keine Zwangsaufgabe des Besitzunternehmens bei Wegfall der personellen Verflechtung und gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen
der Betriebsverpachtung
Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ersetzt nicht die Betriebsaufgabeerklärung
Leitsatz
1. Beim Wegfall der Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung wird eine Aufdeckung stiller Reserven bzw. die Realisierung
von Veräußerungsgewinnen vermieden, wenn die Voraussetzungen für eine Betriebsverpachtung gegeben sind und insoweit das Wahlrecht
ausgeübt wurde. Mit dem Wegfall der Betriebsaufspaltung lebt dann das Verpächterwahlrecht wieder auf.
2. Eine Betriebsaufgabe ohne Erklärung gegenüber dem Finanzamt liegt, sofern und solange die Voraussetzungen des Verpächterwahlrechts
erfüllt sind, nur vor, wenn sich bereits bei der Verpachtung aus den tatsächlichen Umständen eindeutig der Aufgabewille ergibt.
3. Die Stellung eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ersetzt nicht eine Betriebsaufgabeerklärung, sondern
dient vor allem dazu, entweder bei Vorliegen von Insolvenzgründen sich unter die Regelungen des Insolvenzrechts zu begeben,
um das Vermögen abzuwickeln oder zum Erhalt des Unternehmens beizutragen oder letztlich zur Befreiung von Verbindlichkeiten
zu kommen.
Fundstelle(n): ZAAAF-66328
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.02.2015 - 4 K 219/13
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