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BMF 02.12.2015 III C 2 - S 7100/08/10010, BBK 4/2016 S. 161

Umsatzsteuer | Umsatzsteuer beim Erwerb von Forderungen

Das BMF äußert sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung beim Kauf werthaltiger sowie zahlungsgestörter Forderungen. Nach dem BMF gilt:

Der Erwerb werthaltiger Forderungen zu einem Kaufpreis unter dem Nennwert stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar, wenn der Käufer den Verkäufer von der Einziehung der [i]Erwerb werthaltiger Forderungen ist unternehmerischForderungen entlasten will und ggf. auch das Ausfallrisiko übernimmt. Das Entgelt ergibt sich aus der Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis, abzüglich der in der Differenz enthaltenen USt.

Beispiel

U kauft [i]Entgelt = Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis abzgl. UStvon V eine Forderung (Nennwert 100) zum Preis von 94,05. U übernimmt die Einziehung der Forderung sowie das Ausfallrisiko. U übt eine unternehmerische Tätigkeit aus. Das Entgelt beträgt 5 (100 – 94,05 = 5,95 abzüglich USt 19 % = 5).

Der Erwerb zahlungs...

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