Einkommensteuer | DStV erreicht Übergangsregelung für Blockheizkraftwerke
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) macht darauf
aufmerksam, dass die Finanzverwaltung nun auch eine Übergangsregelung für
Blockheizkraftwerke (BHKW) geschaffen hat, für die in den Jahren 2013 und 2014
ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet wurde und die Anschaffung,
Herstellung oder verbindliche Bestellung nicht bis zum erfolgt ist.
Das Wahlrecht, das BHKW weiterhin als selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut
zu behandeln, wird in diesen Fälle nun auf BHKW ausgedehnt, die vor dem
tatsächlich angeschafft oder hergestellt wurden.
Hintergrund: Im Sommer vergangenen Jahres wurde die Verwaltungsauffassung zur ertragsteuerlichen Beurteilung von Aufwendungen für die Anschaffung eines Blockheizkraftwerks (BHKW) geändert. Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene ist ein BHKW seither grundsätzlich nicht mehr als selbständiges Wirtschaftsgut zu qualifizieren, sondern wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Damit entfällt die Möglichkeit der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) i.S. des § 7g EStG. Denn dieser kommt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Betracht, nicht jedoch für unselbständige Gebäudebestandteile. Ist bereits im Jahr 2013 oder 2014 ein IAB gewinnmindernd abgezogen worden und findet eine Investition bis nicht statt, so hätte die geänderte Verwaltungsauffassung zur Folge, dass der IAB rückgängig zu machen wäre und eine entsprechende Verzinsung ausgelöst wird.
Hierzu führt der DStV weiter aus:
Der DStV wies in seiner Stellungnahme S 09/15 darauf hin, dass einige Steuerpflichtige durch die Überschneidung des 3-jährigen Investitionszeitraums des IAB mit der Übergangsregelung der Verwaltung erheblich benachteiligt werden.
Die Bemühungen des DStV sind von Erfolg gekrönt: Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene wird zur Vermeidung des o.g. Ergebnisses aus Vertrauensschutzgründen das Wahlrecht bezüglich der Qualifikation des BHKW ausgedehnt (s. hierzu .1.1-6/7 St 32).
Für Fälle mit in 2013 oder 2014 gebildetem IAB ohne Anschaffung, Herstellung oder verbindliche Bestellung zum kann nun weiterhin ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut angenommen werden, sofern die KWK-Anlage bis zum tatsächlich angeschafft oder hergestellt wird.
Die Ausübung des Wahlrechts muss mit der Veranlagung für den Zeitraum 2016 vorgenommen werden.
Übergangsregelung für BHKW für Fälle mit Anschaffung, Herstellung oder Bestellung vor dem : Im Zuge der Übergangsregelung sind auch für bereits zum vorhandene BHKW einige Punkte zu beachten. Erklärt der Steuerpflichtige in der Veranlagung für das Jahr 2015 das BHKW nunmehr als Gebäudebestandteil sind zwei Fälle zu unterscheiden.
BHKW-Einbau im Zuge einer Neubaumaßnahme bzw. als anschaffungsnahe Aufwendung: Die Anschaffungs /Herstellungskosten unterliegen der gleichen Abschreibung wie auch das Gebäude. Das AfA Volumen muss dabei um die bisher für das BHKW als bewegliches Wirtschaftsgut in Anspruch genommene AfA gemindert werden.
Austausch einer vorhandenen Heizungsanlage: Wurde eine Heizungsanlage, z.B. im Zuge einer energetischen Modernisierung, durch ein BHKW ersetzt, ist der vorhandene Restwert in voller Höhe als Erhaltungsaufwand erfolgswirksam zu berücksichtigen.
Wer das Wahlrecht dahingehend ausübt, das BHKW als selbständiges Wirtschaftsgut zu behandeln und eine zuvor bestehende Zuordnung zum Betriebsvermögen beibehält, kann die Anschaffungskosten für das BHKW über die ursprüngliche gewöhnliche Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle von 10 Jahren abschreiben
Betriebsvorrichtungen: BHKW, bei denen es sich um Betriebsvorrichtungen handelt, sind nicht von der Neuregelung betroffen und damit weiterhin als selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu qualifizieren. Ein IAB kann für sie dem Grunde nach nicht gewährt werden. Wenn gleichzeitig Strom und Wärme erzeugt wird, kann nicht ohne weitere Prüfung angenommen werden, dass das BHKW in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Für das Nutzungsverhältnis ist entscheidend, in welchem Umfang die mit Wärme versorgten Gebäude oder Einrichtungen zum Betriebsvermögen des den Strom erzeugenden Betriebs gehören. Eine fremdbetriebliche Nutzung liegt demnach insbesondere bei der Versorgung privater Gebäude oder Einrichtungen vor.
Quelle: DStV online
Fundstelle(n):
EAAAF-66293