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Arbeitsrecht | Zugang der Kündigung bei grundlos verweigerter Entgegennahme durch Arbeitnehmer
Für den Zugang einer Kündigung bedarf es der Aushändigung und Übergabe des Schriftstücks, um dadurch den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (§ 130 Abs. 1 BGB). Insoweit ist zwar das bloße Hinhalten oder Anreichen mit Übergabeabsicht dann nicht ausreichend, wenn der Arbeitnehmer die Annahme verweigert und der Arbeitgeber (Überbringer) das Schreiben wieder an sich nimmt. Demgegenüber genügt es, wenn das Schreiben nach Hinhalten und verweigerter Entgegennahme so in unmittelbare Nähe abgelegt wird, dass der Arbeitnehmer es ohne Weiteres an sich [i]infoCenter „Kündigung des Arbeitsvertrages“ NWB OAAAB-03423 nehmen und den Inhalt zu Kenntnis nehmen kann. Entscheidend ist mithin, dass die Kündigungserklärung in seine tatsächliche Verfügungsgewalt gelangt ist.
Das BAG klärt im Streitfall aber n...