FinMin Schleswig-Holstein - VI 304 - S 2134 - 067 Kurzinfo ESt 41/2011

Ertragsteuerliche Behandlung der Vergütungsvorschüsse nach § 9 InsVV bei bilanzierenden Insolvenzverwaltern

§ 63 der Insolvenzordnung (InsO) [Amtliches AO-Handbuch 2011, Anhang 20] begründet einen Anspruch des Insolvenzverwalters auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen; Berechnungsgrundlage ist regelmäßig der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens; die entsprechende Festsetzung obliegt gemäß § 64 InsO dem Insolvenzgericht.

Danach wird der Anspruch auf Vergütung und Auslagenerstattung (grundsätzlich) erst mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens fällig.

Näheres zur Vergütung und Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters wird gemäß der Verordnungsermächtigung nach § 65 InsO durch die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) (abrufbar über Juris) geregelt.

Die InsVV sieht unter „§ 9 Vorschuß ” vor, dass der Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Vergütung und Auslagen entnehmen kann, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden.

Zu der Frage, ob v. g. Vergütungsvorschüsse nach § 9 InsVV bei bilanzierenden Insolvenzverwaltern bereits zum Bilanzstichtag gewinnwirksam als Entgelt für bereits erbrachte Leistungen zu erfassen oder erfolgsneutral als erhaltene Abschlagszahlung/Anzahlung auf noch nicht vollständig erbrachte Leistung zu passivieren sind, ist folgende Auffassung zu vertreten:

Nach dem insolvenzrechtlichen Vergütungsrecht erhält der Insolvenzverwalter keine einem Dienst- oder Werklohn vergleichbare Vergütung für bestimmte Tätigkeiten oder die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, sondern wird für die Ausübung seines Amtes honoriert. Der Vergütungsvorschuss nach § 9 InsVV soll insoweit die bis dahin erbrachte Tätigkeit des Insolvenzverwalters abgelten. Der durch seine Tätigkeit für eine typischerweise vermögensarme Insolvenzmasse vorleistende Verwalter geht in besonderem Maße das Risiko ein, hinsichtlich seiner Vergütung leer auszugehen. Daher soll der Vergütungsvorschuss insbesondere das Ausfallrisiko des Insolvenzverwalters ausschalten oder wenigstens verringern. Ein mit Zustimmung des Insolvenzgerichts aus der Insolvenzmasse entnommener Vorschuss ist bei einer späteren Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nicht zurückzuerstatten.

Nach der Entscheidung des bestehen regelmäßig keine Gründe für eine Verweigerung der Vorschussentnahme aus der Insolvenzmasse; das Insolvenzgericht übt insoweit ein gebundenes Ermessen aus.

Mithin unterscheidet sich der nach § 9 InsVV entnommene Vergütungsvorschuss von bloßen Abschlags- oder Vorschusszahlungen, die im Sinne einer Vorleistung eines Vertragsteils auf ein schwebendes Geschäft erbracht werden, als es sich um Vorauszahlungen auf eine noch zu erbringende Lieferung oder Leistung handelt. Dem Vergütungsvorschuss liegt eine bereits erbrachte Arbeitsleistung des Insolvenzverwalters zugrunde; es handelt sich um Teilvergütung, der Erfüllungswirkung hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters zukommt.

Bereits die mit Zustimmung des Insolvenzgerichtsgerichts nach § 9 InsVV entnommenen Vergütungsvorschüsse führen zur Gewinnrealisierung.

Im Rahmen der Veranlagung ist darauf zu achten, ob entsprechende Vergütungsvorschüsse nach § 9 InsVV gezahlt und gewinnwirksam erfasst worden sind. Ein in der Bilanz enthaltener Passivposten „erhaltene Anzahlungen” kann Anhaltspunkt für eine unzutreffende gewinnneutrale Bilanzierung eines Vergütungsvorschusses sein.

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AAAAF-66196