1. Eine zulässige gewillkürte Prozesstandschaft setzt voraus, dass der Rechtsinhaber mit der gerichtlichen Geltendmachung des Prozessstandschafters im eigenen Namen einverstanden ist und dass er diesen rechtswirksam ermächtigen kann.
2. Erforderlich ist außerdem ein schutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters, das im Einzelfall darzulegen ist und nur dann angenommen werden kann, wenn die Entscheidung die eigene Rechtslage berührt. Ein lediglich wirtschaftliches Interesse genügt in der Regel nicht, insbesondere dann nicht, wenn es erst nachträglich dadurch geschaffen wird, dass eigens für die gerichtliche Verfolgung der Ansprüche Vereinbarungen über eine spätere Gewinnbeteiligung getroffen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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