Die Kläger sind Ehegatten, die vom beklagten Finanzamt zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war im Streitjahr 2011 als Diplom-Betriebswirt bei einem in A-Stadt ansässigen Unternehmen tätig und erzielte insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der für das Streitjahr abgegebenen Einkommensteuererklärung gab der Kläger darüber hinaus einen Verlust aus der Vermietung einer in B-Stadt belegenen und an seine Mutter vermieteten Wohnung von 8.204 € an. Insoweit machte er Werbungskosten von 11.228 € geltend. Die Klägerin war im Streitjahr als Fitness- und Wellnesstrainerin sowie Entspannungspädagogin tätig. Sie erzielte insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAF-66099
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FG Düsseldorf, Urteil v. 22.06.2015 - 4 K 2268/14 E
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