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BGH Beschluss v. - 4 StR 84/15

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es eine Maßregel nach § 69a StGB angeordnet und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen das Urteil richten sich die Revisionen der Nebenkläger S. M. , E. M. und N. Br. . Diese wurden von S. und E. M. mit der allgemeinen Sachrüge begründet; der Nebenkläger N. Br. hat keine Begründung zu seinem Rechtsmittel eingereicht.

2Die Rechtsmittel der Nebenkläger S. und E. M. sind aus den vom Generalbundesanwalt in den Antragsschriften vom dargelegten Gründen unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO). Das Rechtsmittel des Nebenklägers N. Br. ist wegen Fehlens der notwendigen Begründung unzulässig (§ 344 Abs. 1 StPO). Hierüber kann der Senat entscheiden (§ 349 Abs. 1 StPO; vgl. auch ; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 349 Rn. 1); der vom Generalbundesanwalt beantragten Rückleitung des Rechtsmittels an das Landgericht zur Entscheidung durch dieses bedarf es nicht.

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Fundstelle(n):
MAAAF-66072