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EStR R 213c (Zu § 36 EStG)

Zu § 36 EStG

R 213c Anrechnung von Steuervorauszahlungen und von Steuerabzugsbeträgen

Einführung (1) Die Einkommensteuer-Richtlinen 2001 (EStR 2001) sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.(2) Die EStR 2001 sind für die Veranlagung zur Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden. (4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.4.1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310), zu Grunde.

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