EStR R 125
(Zu
§ 13
EStG)
Zu
§ 13
EStG
R 125
Bewertung von land- und
forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen
Einführung (1) Die Einkommensteuer-Richtlinen 2001
(EStR
2001) sind Weisungen an die
Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts, zur
Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.(2) Die EStR 2001 sind für die
Veranlagung zur Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum
2001 anzuwenden.(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch
stehen, sind nicht mehr anzuwenden. (4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere
Fassung angegeben ist, das
Einkommensteuergesetz
1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.4.1997
(BGBl. I S. 821), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes zur Reform
der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines
kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz -
AVmG) vom 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310),
zu Grunde.