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Die beschränkte Steuerpflicht aus dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts
I. Einleitung
Sowohl das Einkommen- als auch das Körperschaftsteuerrecht folgen der international üblichen Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht (Schaumburg, a. a. O., Tz. 5.11 ff., 5.68 f., 5.115 ff., 6.2 ff., 6.25 ff.). Sind für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht Kriterien wie inländischer Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt maßgeblich, re- S. 930 kurriert das Körperschaftsteuerrecht für die Differenzierung auf die Merkmale Geschäftsleitung und Sitz der Gesellschaft. Die Unterscheidung hat maßgeblichen Einfluss auf die Bestimmung der steuerpflichtigen Einkünfte, muss doch der beschränkt Steuerpflichtige nur die im § 49 EStG (ggf. i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG) genannten Inlandseinkünfte versteuern. Diese klassische Differenzierung und insbesondere die an sie anknüpfenden Sonderbestimmungen sind jedoch aus dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts unter einen Rechtfertigungszwang geraten, der zu tiefgreifenden Konsequenzen in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Binnenmarktteilnehmern führt.
II. Gemeinschaftsrecht und nationales Steuerrecht
Das Gemeinschaftsrecht wirkt verstärkt auf das Steuerrecht der Mitgliedstaaten ein. Während der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (in seiner durch den Vertrag von Nizza ge...