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Der Begriff „Betrieb/Teilbetrieb” im französischen Steuerrecht
Das französische Körperschaftsteuerrecht sieht eine günstige Behandlung für Verschmelzungen und Spaltungen vor, die auch für den Fall der Einbringung von Betrieben/Teilbetrieben (Ausgliederung) anwendbar ist (Art. 210 A des französischen Steuergesetzes, CGI). U. a. ermöglicht diese günstige steuerliche Behandlung, dass die Umstrukturierung ohne Aufdeckung der etwaigen stillen Reserven durchgeführt wird.
Die Vorzugsbehandlung findet bei Spaltungen und Einbringungsvorgängen u. a. nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Gesamtheit der eingebrachten Aktiva und Passiva als Betrieb bzw. Teilbetrieb im Sinne der EU-Richtlinie 90/434/EWG angesehen werden kann.
In der Vergangenheit war der Begriff des Betriebs/Teilbetriebs durch Verwaltung und Rechtsprechung nicht ausreichend definiert, was zu erheblichen Rechtsunsicherheiten geführt hatte. Im Sommer 2000 veröffentlichte die französische Finanzverwaltung schließlich einen schon lange erwarteten Erlass, in dem sie zum Begriff Betrieb/Teilbetrieb Stellung nahm. Seitdem findet eine konstante Entwicklung zu mehr und genauerer Kontrolle der Finanzverwaltung bezüglich der notwendigen Merkmale des Betriebs/Teilbetriebs statt.
Der EuGH bestäti...