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Umsatzsteuer; | Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch einen pauschalierenden Landwirt (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG)
In den Fällen der Verwertung von Sicherungsgut durch den Sicherungsnehmer ist dieser Steuerschuldner für die Lieferung des Sicherungsgebers an ihn nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG. In der Rechnung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer hat der Sicherungsgeber nur das Entgelt ohne USt auszuweisen (§ 14a Abs. 4 Satz 3 UStG). Ist der Sicherungsgeber ein pauschalierender Landwirt, kann er somit nicht den nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG grds. anwendbaren Durchschnittssatz berechnen. Bei der Berechnung der USt hat der Sicherungsnehmer - ebenso wie bis zum bei Anwendung des Abzugsverfahrens - § 24 UStG nicht anzuwenden (§ 13b Abs. 5 UStG) und bei der Steuerberechnung den Steuersatz zugrunde zu legen, der sich für den maßgeblichen Umsatz nach § 12 UStG ergibt (Tz. 15 des , BStBl 2001 I S. 1013). Es ist unbeachtlich, ob der liefernde Unternehmer die allgemeinen Vorschriften des UStG anwendet ...