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Verstößt § 8a KStG auch gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 5 OECD-MA?
Gem. § 8a KStG werden Vergütungen für Fremdkapital, die eine inländische Kapitalgesellschaft ihrem nicht im Inland ansässigen Gesellschafter schuldet, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 8a KStG als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert (vgl. zu der hier unterbleibenden Darstellung der Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 8a KStG im Einzelnen: Pung, a. a. O., § 8a, m. w. N.). Ob dies auf der Ebene der inländischen Kapitalgesellschaft bei Beteiligung von nicht in der Europäischen Union ansässigen Gesellschaftern als Darlehensgebern eine diskriminierende Ungleichbehandlung i. S. des Art. 24 Abs. 5 OECD-MA darstellen kann, ist Gegenstand des vorliegenden Beitrags.
I. Ausgangsüberlegungen
1. Rechtsprechung des EuGH in der Rs. ”Lankhorst-Hohorst GmbH”
Nachdem die FG Münster ( 9 K 1193, EFG 2000, S. 1273) und Sachsen (, FR 2001, S. 1176) durch ihre Beschlüsse die Vereinbarkeit des § 8a KStG mit dem Gebot der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV bezweifelt hatten und durch das FG Münster diese Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt wurde, ist mit dem Urteil in der Rs. ”Lankhorst-Hohorst GmbH” (, Urt. v. , HFR 2003, S. 310) die Europarechtswidrigkeit dieser Norm festgestell...