Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer; | Leistungen im Zusammenhang mit Personal-Service-Agenturen
Personal-Service-Agenturen (PSA) erhalten für ihre Leistungen von der Arbeitsverwaltung ein Honorar. Das Honorar besteht aus einer sog. mtl. Fallpauschale, die die PSA für jeden bei ihr nachweislich angestellten AN erhält. Diese mtl. Fallpauschale vermindert sich bezogen auf den angestellten AN ab dem vierten Monat der PSA-Beschäftigung und entfällt ab dem zehnten Monat der PSA-Beschäftigung. Die Fallpauschale bemisst sich nach einem sog. Grundbetrag, der zwischen der Arbeitsverwaltung und der PSA zu vereinbaren ist. Bei der Fallpauschale handelt es sich um Entgelte für umsatzsteuerbare und ustpfl. Leistungen der PSA an das Arbeitsamt. Die Leistung besteht in der Begründung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zugunsten von Arbeitslosen, die vom Arbeitsamt vorgesc...