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FG Rheinland-Pfalz 13.03.2003 6 K 2364/02

Einkommensteuer; | Definition der Überentnahme (§ 4 Abs. 4a EStG)

Eine Überentnahme liegt auch dann vor, wenn sie sich nur aus Überentnahmen vorangegangener Wj ergibt (Tz. 23 des , BStBl 2000 I S. 588), im Wj selbst jedoch eine Unterentnahme vorlag ().

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