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Abgabenordnung; | Benennungsverlangen bei Ausgabe von Teilschuldverschreibungen (§ 160 AO; §§ 793 ff. BGB)
Dem sind folgende Leitsätze vorangestellt: (1) Dem Grunde nach ist das Verlangen, den Empfänger einer Zahlung zu benennen, rechtmäßig, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Empfänger nicht steuerpflichtig ist oder die Zahlung tatsächlich versteuert hat. (2) Empfänger i. S. des § 160 AO ist derjenige, dem der in der BA enthaltene wirtschaftliche Wert übertragen wurde. Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen unmittelbar entgegennimmt, lediglich zwischengeschaltet, weil sie die erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitet, ist sie nicht Empfänger i. S. von § 160 AO. Zu benennen sind in diesem Fall die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind. (3) Das Benennungsverlangen gegenübe...