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BGH 26.06.2003 I ZR 296/00

Internetrecht; | Vorrang des bürgerlichen Namens gegenüber Aliasnamen

Der ,,Maxem'' entschieden, dass der Träger eines bürgerlichen Namens es einem Dritten untersagen kann, denselben Namen als Aliasnamen für seine Internetpräsenz zu verwenden. Das Gericht hat in der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse einen unbefugten Namensgebrauch gesehen. Zwar schützt das Namensrecht auch denjenigen, der ein Pseudonym verwendet; dieser Schutz setzt jedoch eine gewisse Bekanntheit im Verkehr (Verkehrsgeltung ) voraus. Nicht jede Verwendung des fremden Namens stellt zudem eine Namensrechtsverletzung dar, sondern nur die Registrierung des Namens als Domainname, weil diese den ,,wahren'' Namensträger von der Nutzung des eigenen Namens ausschließt.

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