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Einkommensteuer; | private Altersvorsorge: noch nicht erteilte Zulagenummer sowie ausstehende Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG
In Fällen, in denen der Stpfl. seiner ESt-Erklärung zwar die Anlage AV beigefügt hat, aber noch keine Zulagenummer i. S. des § 10a Abs. 1a EStG oder keine Anbieterbescheinigung gem. § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG vorlegen kann, ist die ESt-Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) und ohne die Günstigerprüfung i. S. des § 10a Abs. 2 EStG durchzuführen. Nach Einreichen der Zulagenummer bzw. der Anbieterbescheinigung innerhalb der Festsetzungsfrist wird die Günstigerprüfung nachgeholt und die Steuerfestsetzung ggf. geändert ( St 22).