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BGH 14.05.2003 VIII ZR 308/02

Mietrecht; | kein Nebeneinander der Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen und Endrenovierung

Wird der Mieter in einem vom Vermieter verwendeten Formularvertrag dazu verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, so ist nicht nur diese Regelung wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) unwirksam, sondern auch die formularmäßige Überwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen. Wegen ihrer inhaltlichen Zusammengehörigkeit sind die betreffenden Klauseln nicht teilbar, sondern haben vielmehr einen Summierungseffekt und führen insgesamt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters. Dies gilt ungeachtet dessen, dass eine der Klauseln für sich betrachtet unbedenklich wäre ().

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