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Einkommensteuer; | Berücksichtigung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
Erstattungszinsen gem. § 233a AO gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Bei den Nachzahlungszinsen handelt es sich grds. um nicht berücksichtigungsfähige private Schuldzinsen i. S. des § 12 Nr. 3 EStG. Werden Erstattungszinsen festgesetzt, so sind diese bei dem Stpfl. im Zeitpunkt des Zuflusses als Einnahmen aus Kapitalvermögen anzusetzen (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Kommt es anschließend zu einer Änderung der zugrunde liegenden Steuer zuungunsten des Stpfl. und damit auch zu einer abweichenden Festsetzung der Erstattungszinsen, d. h. zu einer (Teil-)Rückzahlung der zuvor erhaltenen Erstattungszinsen, so handelt es sich insoweit um negative Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Diese sind im Zeitpunkt des Abflusses estl. zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Ers...