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Einkommensteuer; | Ablösezahlungen für Stellplätze aufgrund einer Nutzungsänderung des Gebäudes (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG)
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG sind WK auch sonstige öffentliche Abgaben, soweit sie sich auf ein Gebäude beziehen, das dem Stpfl. zur Erzielung von Einnahmen dient. Zu diesen sonstigen öffentlichen Abgaben, die sich auf ein Gebäude beziehen, zählen auch Geldbeträge, die der Stpfl. an die Gemeinde zur Ablösung der bauordnungsrechtlichen Stellplatzpflicht zahlt. Diese Aufwendungen sind allerdings nicht sofort als WK abziehbar, wenn es sich bei den öffentlichen Abgaben um Herstellungskosten handelt. Aufwendungen für die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen wegen (Nutzungs-)Änderung des Gebäudes (§ 39 Abs. 1 Satz 3 i. V. mit Abs. 5 LBO BW a. F. = § 37 Abs. 2 LBO BW n. F.) zählen nach dem zu den Herstellungskosten, wenn die zur Änderung führende Baumaßnahme al...BStBl 1984 II S. 702