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Einkommensteuer; | Rückstellungen für die Verpflichtung zu Beihilfen an (künftige) Pensionäre (§ 6 EStG)
Nach den (BStBl 2003 II S. 279) und I R 59/00 (BFH/NV 2002 S. 1288) ist für die Verpflichtung, Pensionären in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfe zu gewähren, eine Rückstellung zu bilden. Die o. a. Entscheidungen des BFH sind nach bundeseinheitlicher Verwaltungsauffassung auf alle noch offenen vergleichbaren Fälle anzuwenden. Wurde allerdings die Rückstellung für die Verpflichtung zu Beihilfen an (künftige) Pensionäre im Krankheits-, Geburts- oder Todesfall während der Zeit ihres Ruhestands bisher nicht gebildet, darf sie gem. , S 2176 - 77 - StO 221 erstmals in der ersten nach Veröffentlichung des Urt. v. - I R 71/00 aufzustellenden Bilanz gebildet werden (vgl. insoweit zur Frage der Bilanzberichtigung BStBl 1993 II S. 392