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Rentenversicherung; | keine Halbwaisenrente bei Promotionsstudium nach abgeschlossener Berufsausbildung
Der Abschluss eines politik-wissenschaftlichen Studiums mit dem Bestehen der Magisterprüfung beendet die Berufsausbildung i. S. des § 48 SGB VI, da sie zu einem ersten auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss führt. Deshalb besteht für die Dauer eines anschließenden Promotionsstudiums kein Anspruch auf Zahlung einer Halbwaisenrente. Die Rechtsprechung des BFH zum ,,steuerrechtlichen Kindergeld'' kann im Hinblick auf den unterschiedlichen Charakter der jeweiligen Leistungen nicht zur Auslegung des Begriffs ,,Berufsausbildung'' herangezogen werden ().