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Kündigungsschutz; | doppelter Rechtsweg bei schwebend unwirksamer Kündigung einer Schwangeren
Die arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung einer Schwangeren ist nicht deshalb unwirksam, weil diese gegen die Zustimmung des Landesamts für Soziales und Familie Widerspruch eingelegt hatte. Auf die Bestandskraft dieses Verwaltungsakts kommt es nach Auffassung des ) nicht an; bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage ist die Kündigung vielmehr schwebend unwirksam. Eine Aussetzung des Arbeitsrechtsstreits bis zum Abschluss des Verwaltungsgerichtsverfahrens ist jedoch nicht geboten; der Schwangeren bleibt immer noch die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, sollte der Zustimmungsbescheid endgültig aufgehoben werden.