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Abgabenordnung; | vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)
Festsetzungen der ESt sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen: (1) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG), (2) Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für VZ ab 2000, (3) Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für VZ ab 2000, (4) Anwendung des § 32c EStG für die VZ 1994 bis 2000, (5) Anwendung des Mindeststeuersatzes bei beschränkt Stpfl. (§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG). - Der Vorläufigkeitsvermerk gem. den Nrn. (2) und (3) ist ESt-Bescheiden nur beizufügen, wenn die Summe der im VZ erzielten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. aus Termingeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG positiv ist; Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags i. S. des § 23 Abs. 3 Satz 9 i. V. mit § 10d Abs. 4 EStG ist er nicht beizufü...BStBl 2001 I S. 594