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BAG 05.06.2003 6 AZR 114/02

Arbeitsrecht; | Bereitschaftsdienst als Ruhezeit oder Arbeitszeit

Der Revision eines im Rettungsdienst beschäftigten Klägers, mit der er die Feststellung begehrte, dass die Anordnung von Bereitschaftsdienst unzulässig sei und die bisher geleisteten Bereitschaftsdienste wie Arbeitszeit zu vergüten seien, war vor dem BAG kein Erfolg beschieden (Urt. v. - 6 AZR 114/02). Der angeordnete Bereitschaftsdienst steht mit der tariflichen Bestimmung des § 15 Abs. 6 Buchst. a BAT in Einklang und ist auch nicht nach dem Arbeitszeitgesetz zu beanstanden, welches Zeiten des Bereitschaftsdienstes der Ruhezeit zurechnet. Zwar hat der ,,SIMAP'') entschieden, dass das Arbeitszeitgesetz nicht den Anforderungen der EG-Arbeitszeitrichtlinie 93/104 v. genügt, wonach Bereitschaftsdienst, während dessen ein Arbeitnehmer in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers anwesend sein muss, in...

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