Verlustverrechnung: Steuerrechtliche
Beachtung der Zusammenfassung von kommunalen Betrieben gewerblicher
Art unabhängig von zuvor getroffener rechtlicher Zuordnung
Leitsatz
Nicht
gleichartige öffentliche Betriebe gewerblicher Art (BgA) können
nur zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild
der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige
technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht.
Im
vorliegenden Fall kann der BgA Hallenbad nicht mit dem BgA Beteiligung
zusammengefasst werden, da weder Gleichartigkeit noch eine enge
wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem
Gewicht vorliegen. Der dem BgA Freibad zugeordnete BgA Hallenbad
kann insbesondere deshalb keinen Verbund mit dem BgA Beteiligung
begründen, da er bereits einen Verbund mit dem BgA Versorgungsbetriebe
und BgA Verkehrsbetriebe bildet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2016 S. 181 Nr. 6 EFG 2016 S. 592 Nr. 7 VAAAF-49594
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 16.06.2015 - 1 K 1305/13
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