Aufwendungen eines Sponsors als Betriebsausgaben
- Versagung der Verlustübertragung bei Verschmelzung zweier beschränkt
körperschaftsteuerpflichtiger ungarischer Körperschaften mit inländischen Betriebsstätten
Leitsatz
1. Aufwendungen eines Sponsors
sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile,
die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen
Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte
seines Unternehmens werben will (hier verneint).
2. Ein Anspruch auf Gewährung
der EU-Grundfreiheiten ergibt sich nicht bereits aus vor dem Beitritt
Ungarns zur EU aus dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und Ungarn, sondern erst mit
dem Beitritt Ungarns in die EU am .
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für
die Frage, ob eine Verschmelzung im steuerlichen Sinne vor oder
nach dem Beitritt Ungarns zur EU wirksam bewirkt wurde, ist der Zeitpunkt
der Beantragung der Eintragung der formwirksam vereinbarten Verschmelzung
in das ungarische Handelsregister.
4. Die Versagung der Verlustübertragung
bei Verschmelzung verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot
des Art. 23 DBA Ungarn, da auch bei einer Verschmelzung zweier deutscher
Kapitalgesellschaften mit Auslandsberührung, etwa, wenn eine Kapitalgesellschaft
mit Geschäftsleitung im Inland eine verlustbehaftete ausländische
Betriebsstätte unterhält, der Verlustvortrag verloren geht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAF-49591
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 20.10.2015 - 1 K 783/13
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