Kindergeldanspruch bei Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 3 EStG
Leitsatz
1. Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige aufgrund eines
entsprechenden Antrags vom FA nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden ist.
2. Soweit das für einen Einkommensteuer-Veranlagungszeitraum der Fall ist, besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur in den
Monaten des betreffenden Kalenderjahres, in denen der Steuerpflichtige inländische Einkünfte i. S. v. § 49 EStG erzielt hat.
Hierbei handelt es sich um diejenigen Monate, in denen die Einkünfte zeitlich zu erfassen sind.
3. Der Umstand, dass das FA den Steuerpflichtigen nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt hat, schließt
eine eigenständige kindergeldrechtliche Prüfung der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAF-49577
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 09.12.2015 - 8 K 656/15 (Kg)
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