Investitionszulagenrechtliche Einordnung eines Recyclingbetriebs
Leitsatz
1. In einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Betrieb zum verarbeitenden Gewerbe gehört, kann das FG bei der Auslegung der
Klassifikation und der Einordnung wirtschaftlicher Tätigkeiten auf das Expertenwissen der Statistikämter zurückgreifen, darf
aber eine fehlerhafte statistische Einordnung nicht übernehmen. Fehlt eine statistische Einordnung für das Streitjahr, hat
das FG die Einordnung selbst vorzunehmen.
2. Beschränkt sich die Tätigkeit eines nach ISO als Recyclingbetrieb zertifizierten Betriebs darauf, den weiter zu veräußernden
Schrott lediglich zu sortieren und sodann – entsprechend den Vorgaben der Abnehmer – auf Länge zu schneiden, liegt eine Handestätigkeit
und keine Tätigkeit im verarbeitenden Gewerbe vor.
Fundstelle(n): SAAAF-49569
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 28.09.2015 - 1 K 1155/12
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