Fortsetzung des Verfahrens mit geändertem Gegenstand nach vorheriger Erledigungserklärung
Auslegung der Erledigungserklärung eines fachkundigen Prozessbevollmächtigten
kein Widerruf nach Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärung des Prozessgegners
Leitsatz
1. Begehrt der Kläger trotz vorheriger Erledigungserklärung die Fortsetzung des Verfahrens im Hinblick auf einen Teil des
Streitgegenstands, ist der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache ausnahmsweise mit dem geänderten Gegenstand fortzuführen,
allein die Wirksamkeit der Erledigungserklärungen festzustellen.
2. Die von einem fachkundigen Prozessvertreter für den Kläger abgegebene Erklärung des Wortlauts „Jedenfalls ist deshalb in
diesem Verfahren die Hauptsache für erledigt zu erklären. Das Verfahren kann damit abgeschlossen werden, weil die Verfolgung
der Besteuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren gegen den Arbeitgeber durch den Beklagten aufgegeben worden ist” ist dahin auszulegen,
dass die Hauptsache insgesamt und vorbehaltslos für erledigt erklärt worden ist.
3. Ein Widerruf der Erledigungserklärung ist nach Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärung des anderen Hauptbeteiligten
nicht mehr möglich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 24 DStRE 2016 S. 1013 Nr. 16 EFG 2015 S. 2096 Nr. 23 Ubg 2016 S. 629 Nr. 10 YAAAF-49567
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.