Keine Nichtigkeit eines bestandskräftigen, Umsatzsteuer einer nicht mehr existenten Organgesellschaft beim vermeintlichen
Organträger nachfordernden Umsatzsteueränderungsbescheids bei erst nachträglich bestrittener Organschaft
Leitsatz
Hat das FA eine Person oder Personenvereinigung eindeutig als Steuerschuldner bezeichnet und ist diese Person oder Personenvereinigung
möglicher Adressat des betreffenden Verwaltungsakts, so ist der Steuerbescheid auch dann rechtswirksam, wenn die angegebene
Person tatsächlich nicht der richtige Steuerschuldner sein sollte; der bestandskräftige Bescheid ist in diesem Fall zwar rechtswidrig,
aber nicht nichtig. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn eine GbR selbst in ihrer Umsatzsteuererklärung von einer Organschaft
ausgegangen ist, später als vermeintliche Organträgerin durch einen Umsatzsteueränderungsbescheid für Umsatzsteuerverbindlichkeiten
der Organgesellschaft in Anspruch genommen wird, über deren Vermögen bereits die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt,
aber mangels einer ausreichenden Masse abgelehnt worden ist, wenn die GbR die deswegen zunächst eingelegte Klage zurückgenommen
hat und nunmehr die Nichtigkeit des Änderungsbescheids wegen Nichtbestehens einer Organschaft geltend macht.
Fundstelle(n): JAAAF-49559
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18.06.2015 - 1 K 1223/12
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