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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 1209/11

Gesetze: AO § 159 Abs. 1, AO § 159 Abs. 2, AO § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b

Kein Verböserungsverbot für Finanzbehörden während des gerichtlichen Verfahrens

Nachweisverlangen an Berufsgeheimnisträger wegen behaupteter Fremdgelder

Leitsatz

1. Das für die Gerichte geltende Verböserungsverbot gilt nicht für die Finanzbehörden, die auch während oder sogar nach Abschluss des Gerichtsverfahrens den Verwaltungsakt auf Grundlage einer einschlägigen Änderungsvorschrift zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern können.

2. Der Verweis in § 159 Abs. 2 AO auf § 102 AO bedeutet lediglich, dass das Nachweisverlangen grundsätzlich nicht in dem Verlangen bestehen darf, ein Berufsgeheimnis preiszugeben.

3. Die Berufung auf das Berufsgeheimnis ersetzt nicht den Nachweis der Treuhänderschaft. Der Berufsangehörige bleibt auch weiterhin verpflichtet, im eigenen Besteuerungsverfahren alles Zumutbare zu unternehmen, um den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den von ihm verwahrten Rechten oder Sachen nicht um eigenes, sondern um fremdes Vermögen handelt. Die bloße Behauptung, es bestünde ein Auskunftsverweigerungsrecht, genügt nicht, um eine Zurechnung zu vermeiden.

Fundstelle(n):
HAAAF-49551

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.04.2015 - 1 K 1209/11

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