Kein Verböserungsverbot für Finanzbehörden während des gerichtlichen Verfahrens
Nachweisverlangen an Berufsgeheimnisträger wegen behaupteter Fremdgelder
Leitsatz
1. Das für die Gerichte geltende Verböserungsverbot gilt nicht für die Finanzbehörden, die auch während oder sogar nach Abschluss
des Gerichtsverfahrens den Verwaltungsakt auf Grundlage einer einschlägigen Änderungsvorschrift zum Nachteil des Steuerpflichtigen
ändern können.
2. Der Verweis in § 159 Abs. 2 AO auf § 102 AO bedeutet lediglich, dass das Nachweisverlangen grundsätzlich nicht in dem Verlangen
bestehen darf, ein Berufsgeheimnis preiszugeben.
3. Die Berufung auf das Berufsgeheimnis ersetzt nicht den Nachweis der Treuhänderschaft. Der Berufsangehörige bleibt auch
weiterhin verpflichtet, im eigenen Besteuerungsverfahren alles Zumutbare zu unternehmen, um den Nachweis zu erbringen, dass
es sich bei den von ihm verwahrten Rechten oder Sachen nicht um eigenes, sondern um fremdes Vermögen handelt. Die bloße Behauptung,
es bestünde ein Auskunftsverweigerungsrecht, genügt nicht, um eine Zurechnung zu vermeiden.
Fundstelle(n): HAAAF-49551
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.04.2015 - 1 K 1209/11
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