fehlerhafter Schätzungsbescheid ist i. d. R. nicht nichtig
kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Aufnahme eines Vorbehalts
Leitsatz
1. Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist der Ort der kaufmännischen Leitung, an dem die Tagesgeschäfte erledigt werden.
2. Bei Schätzungen führen selbst mehrere, auch grobe Schätzungsfehler bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen i. d.
R. nicht zur Nichtigkeit des Bescheides, auch nicht bei einem weit überhöhten Schätzungsergebnis, es sei denn, die Schätzung
ist objektiv willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen.
3. Der Steuerpflichtige hat weder einen Anspruch auf eine Vorbehaltsfestsetzung noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung
über die Aufnahme eines Vorbehalts der Nachprüfung in einen Schätzungsbescheid.
Fundstelle(n): WAAAF-49546
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 10.12.2014 - 2 K 1311/14
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