1) Hat die Finanzbehörde entscheidungserhebliche Originalunterlagen des Steuerpflichtigen während des laufenden Verfahrens
vernichtet, kann sie ihre Ansprüche nicht mehr auf eben diese entscheidungserheblichen Originalunterlagen stützen, wenn der
Steuerpflichtige deren Echtheit bestreitet.
2) Hat damit die Familienkasse Originalunterlagen zwecks Erstellung einer elektronischen Kindergeldakte eingescannt und dann
vernichtet und kann deshalb nicht mehr festgestellt werden, ob eine Unterschrift unter einer Zahlungsanweisung tatsächlich
vom Kindergeldberechtigten stammt, ist der Rückforderungsbescheid bei summarischer Prüfung rechtswidrig und aufzuheben.
Fundstelle(n): AO-StB 2016 S. 75 Nr. 3 IAAAF-49542
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FG Münster, Beschluss v. 24.11.2015 - 14 K 1542/15 AO (PKH)
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