Vertretung einer gelöschten britischen Limited mit Zweigniederlassung in Deutschland
Leitsatz
1) Eine aufgelöste britische Limited ist trotz der konstitutiv wirkenden Löschung im britischen Handelsregister beteiligtenfähig.
2) Für die Beteiligtenfähigkeit ist unerheblich, ob die Limited noch Vermögen in Deutschland hat und ob dadurch nach zivilrechtlicher
Rechtsprechung eine sog. Rest- oder Spaltgesellschaft entsteht.
3) Der Geschäftsführer der gelöschten Limited ist für die Limited bzw. eine hiervon möglicherweise zu unterscheidende Rest-
oder Spaltgesellschaft nicht mehr aktiv klagebefugt; eine aktive Vertretungsmacht ergibt sich auch nicht daraus, dass noch
eine Zweigniederlassung mit einzelvertretungsberechtigtem Geschäftsführer und ständigem Vertreter der Zweigniederlassung beim
Amtsgericht eingetragen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 12 Nr. 14 DStRE 2016 S. 694 Nr. 11 EFG 2016 S. 388 Nr. 5 IStR 2016 S. 296 Nr. 7 IWB-Kurznachricht Nr. 9/2016 S. 314 OAAAF-49540
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