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Betriebskostenabrechnung für Mischimmobilien
AG Köln, Urteil vom 31. 5. 2015 - 213 C 116/14
Das [i]Zu den Voraussetzungen einer formell wirksamen Betriebskostenabrechnung Eisenschmid, NWB 43/2012 S. 3474Amtsgericht Köln hatte in seinem Urteil vom - 213 C 116/14 über eine Betriebskostenabrechnung zu entscheiden. Dabei ging es um zwei Aspekte. Zum einen musste geprüft werden, ob eine Abrechnung formell unwirksam wird, wenn es der Vermieter versäumt hat, einen vorgenommenen Vorwegabzug in der Abrechnung nachvollziehbar darzulegen und zu erläutern, und zum anderen ging es um die Frage, ob bezüglich der Kostenposition „Grundsteuer“ eine Kostentrennung zwischen Gewerbeeinheiten und Wohnungen vorzunehmen ist.
I. Betriebskostenabrechnung für Mischimmobilien
Im [i]AG Köln: bei Grundsteuerumlage Kostentrennung zwischen Wohnungen und Gewerbeeinheiten Zusammenhang mit der Grundsteuerumlage entstehen häufig Probleme, wenn die Betriebskostenabrechnung für eine Immobilie erstellt wird, die sowohl Gewerbeeinheiten als auch Wohnungen enthält. Das AG Köln ist der Auffassung, dass der Vermieter solcher Mischimmobilien bei der Betriebskostenabrechnung für die umzulegende Grundsteuer eine Kostentrennung zwischen Wohnungen und Gewerbeeinheiten vornehmen muss. Die Betriebskostenabrechnung solle zwar die Gesamtkosten, also die insgesamt für die Immobilie angefallene Grundsteuer ausweisen, aber bezüglich der Gewerbeeinheiten solle der...