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SteuerStud Nr. 3 vom Seite 161

Die Firma des Kaufmanns

Grundsätze des deutschen Firmenrechts

Dr. Frederik Meier

Der nachfolgende Beitrag verschafft Ihnen mithilfe von zahlreichen Beispielen einen Überblick über das Firmenrecht nach den §§ 17 ff. HGB.

I. Begriff und Bedeutung der Firma

Während der Begriff der „Firma“ im Allgemeinen als Synonym für ein Unternehmen oder einen Betrieb verwendet wird, bezeichnet die Firma im Rechtssinne nur den Handels- bzw. Geschäftsnamen des Kaufmanns als Träger des Unternehmens. Nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 1 HGB ist die Firma eines Kaufmanns daher der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Hingegen ist das Unternehmen (im rechtlichen Sinne) nur eine nicht rechtsfähige Vermögensmasse des Kaufmanns. [i]Vgl. auch Olbertz, Mündliche Steuerberaterprüfung: 90 wichtige Fragen und Antworten zum Handels- und Gesellschaftsrecht, SteuerStud 12/2015 S. 727, 728 NWB SAAAF-07205.

Zur Firmenführung sind ausschließlich Kaufleute i. S. des §§ 1 ff. HGB berechtigt (und verpflichtet), und zwar gleichermaßen Kaufleute kraft Handelsgewerbe und Kaufleute kraft Rechtsform. Nicht firmenmäßig sind kleingewerblich Tätige. Sie können die Kaufmannseigenschaft und damit die Firmenfähigkeit jedoch durch Eintragung ins Handelsregister erlangen (sog. Kannkaufleute). Für den Namen einer Partnerschaft sind nach § 2 Abs. 2 PartGG die wichtigsten firmenrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwend...

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