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Kein Kündigungszugang am Sonntag
An dieser Stelle finden Sie regelmäßig ein ausführlich kommentiertes Urteil, das für Ihre Ausbildung und die tägliche Kanzleiarbeit von Interesse sein kann.
Entscheidung
Die Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung entfaltet ihre Wirkung erst mit Zugang beim Empfänger. Zugegangen ist die Kündigungserklärung, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann und wenn die Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von ihm erwartet werden muss.
Wird das Kündigungsschreiben in den Briefkasten zu einer Tageszeit eingeworfen, bei der eine Briefkastennachschau verkehrsüblich nicht mehr zu erwarten ist, geht die Kündigungserklärung erst am nächsten Werktag zu.
Eine Briefkastennachschau an einem Sonntag ist, selbst wenn am Wochenende sogenannte Wochenblätter verteilt werden sollten, verkehrsüblich nicht mehr zu erwarten. Der Einwurf von Wochenblättern ist nicht mit dem Zugang von Briefsendungen gleichzusetzen.
Sachverhalt
ReNo K ist aufgrund eines Arbeitsvertr...