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BFH 02.12.2015 V R 15/14, StuB 3/2016 S. 119

Umsatzsteuer | Organschaft und Eingliederungsvoraussetzungen

(1) Eine juristische Person ist i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG finanziell eingegliedert, wenn der Organträger über eine eigene Mehrheitsbeteiligung verfügt. (2) Für die organisatorische Eingliederung muss der Organträger im Regelfall mit der juristischen Person über deren Geschäftsführung personell verflochten sein (Bezug: § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG; Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 Richtlinie 77/388/EWG; Art. 11 MwStSystRL).

Praxishinweise

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Zur finanziellen Eingliederung muss der Organträger über eine eigene Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft verfügen, die sich ...BStBl 2011 II S. 597BStBl 2011 II S. 600

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