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Umsatzsteuer | Keine Organschaft mit Nichtunternehmer (Hoheitsträger)
Nach dem setzt die Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers voraus.
Der BFH hat die bisher h. A. und Verwaltungsauffassung bestätigt: Der Organträger muss Unternehmer sein. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts – um eine solche ging es im Streitfall – kann deshalb nur Organträger sein, soweit sie Unternehmerin im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist.